Politischer
Dilettantismus oder oppositioneller
Missbrauch?
Eine Betrachtung
der Verfassungskonformität von
Gesetzen
In Abhängigkeit
vom jeweiligen Thema wird der Aufhebung
von Gesetzen oder Gesetzesteilen durch
den Verfassungsgerichtshof unterschiedlich
ausgeprägtes Interesse entgegengebracht.
Auch wir können
uns des Eindrucks nicht erwehren, dass
in der jüngsten (blau-schwarz-blauen)
Vergangenheit eine bemerkenswerte Häufung
derartiger Entscheidungen feststellbar
war und haben für dich näher
beleuchtet, welche Entscheidungen seit
Februar 2000 gefällt wurden:
Am
16. März 2001 wurde
die Ambulanzgebühr wegen nicht
ordnungsgemäßer Kundmachung
aufgehoben und dem Gesetzgeber wegen
eines Formalfehlers bei der Beschlussfassung
eine Frist zur Reparatur der Pensionsreform
für den öffentlichen Dienst
eingeräumt.
Am
6. Dezember 2001 stellte
der Verfassungsgerichtshof fest,
dass Bestimmungen über die
Versorgung von Zivildienern verfassungswidrig
waren.
Am
17. Dezember 2002 wurde
die Besteuerung der Unfallrenten
wegen fehlender Übergangsfristen
aufgehoben.
Am
27. Juni 2003 wurde die
im Rahmen der Pensionsreform getroffene
Neuregelung der Hinterbliebenenpensionen
aufgehoben.
Am
10. Oktober 2003 kippte
der Verfassungsgerichtshof die komplette
Reform des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
Am
23. Jänner 2004 wurde
die Uni-Reform teilweise aufgehoben.
Am
18. Februar 2004 wurden
Teile des Militärbefugnisgesetzes
gekippt.
Am
13. März 2004 wurden
Teile des Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger
als verfassungswidrig aufgehoben.
Am
22. Juli 2004 wurde die
Regelung über den vorzeitigen
Zwangs-Ruhestand von Beamten gekippt,
weil den Behörden darin zu
großer Spielraum eingeräumt
worden war.
Am
15. Oktober 2004 stellte
der Verfassungsgerichtshof fest,
dass Teile des Asylgesetzes, darunter
das so genannte „Neuerungsverbot“
und die Möglichkeit, Asylwerber
noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens
abzuschieben!, verfassungswidrig
sind.
Am
20. Oktober 2004 wurde
die Ausgliederung der Zivildienstverwaltung
an das Rote Kreuz aufgehoben.
„Das
ist ein Beweis für den politischen
Dilettantismus dieser Bundesregierung“
ätzen die Einen.
„Das ist das Ergebnis der missbräuchlichen
Verwendung des Instruments der Verfassungsbeschwerde
durch die Opposition“ zischen
die Anderen.
„Hätte diese Regierung so
wie Regierungen zuvor eine 2/3-Mehrheit,
so könnte sie Gesetze per Verfassungsgesetz
absichern“ meinen schließlich
die Dritten.
Nüchtern
betrachtet kann man wohl kaum von einem
Missbrauch sprechen, wenn der Verfassungsgerichtshof
auf Grund der Beschwerden Gesetze oder
Teile von Gesetzen wegen formeller Mängel
oder Verfassungswidrigkeit aufhebt.
Von einem
Missbrauch könnte man eher sprechen,
wenn bestimmte Regelungen unter Einsatz
der erforderlichen Mehrheit in Verfassungsrang
gehoben werden. Die Mitglieder des Verfassungskonventes
könnten hier wohl über einige
skurrile Regelungen berichten, die -
aus einer Anlassgesetzgebung resultierend
- zu geltendem Verfassungsrecht wurden.
Ein Missbrauch
politischer Macht läge aber auch
dann vor, wenn die von der Öffentlichkeit
bislang nicht in Betracht gezogene Möglichkeit
zuträfe und die Verfassungswidrigkeit
im Wissen um die Zeitspanne die zwischen
Beschlussfassung, Beschwerde und Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes liegt,
als politisches Gestaltungsinstrument
„in Kauf“ genommen würde.
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