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Politischer Dilettantismus oder oppositioneller Missbrauch?
     

Eine Betrachtung der Verfassungskonformität von Gesetzen

In Abhängigkeit vom jeweiligen Thema wird der Aufhebung von Gesetzen oder Gesetzesteilen durch den Verfassungsgerichtshof unterschiedlich ausgeprägtes Interesse entgegengebracht.

Auch wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass in der jüngsten (blau-schwarz-blauen) Vergangenheit eine bemerkenswerte Häufung derartiger Entscheidungen feststellbar war und haben für dich näher beleuchtet, welche Entscheidungen seit Februar 2000 gefällt wurden:

  • Am 16. März 2001 wurde die Ambulanzgebühr wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung aufgehoben und dem Gesetzgeber wegen eines Formalfehlers bei der Beschlussfassung eine Frist zur Reparatur der Pensionsreform für den öffentlichen Dienst eingeräumt.

  • Am 6. Dezember 2001 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Bestimmungen über die Versorgung von Zivildienern verfassungswidrig waren.

  • Am 17. Dezember 2002 wurde die Besteuerung der Unfallrenten wegen fehlender Übergangsfristen aufgehoben.

  • Am 27. Juni 2003 wurde die im Rahmen der Pensionsreform getroffene Neuregelung der Hinterbliebenenpensionen aufgehoben.

  • Am 10. Oktober 2003 kippte der Verfassungsgerichtshof die komplette Reform des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

  • Am 23. Jänner 2004 wurde die Uni-Reform teilweise aufgehoben.

  • Am 18. Februar 2004 wurden Teile des Militärbefugnisgesetzes gekippt.

  • Am 13. März 2004 wurden Teile des Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger als verfassungswidrig aufgehoben.

  • Am 22. Juli 2004 wurde die Regelung über den vorzeitigen Zwangs-Ruhestand von Beamten gekippt, weil den Behörden darin zu großer Spielraum eingeräumt worden war.

  • Am 15. Oktober 2004 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Teile des Asylgesetzes, darunter das so genannte „Neuerungsverbot“ und die Möglichkeit, Asylwerber noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens abzuschieben!, verfassungswidrig sind.

  • Am 20. Oktober 2004 wurde die Ausgliederung der Zivildienstverwaltung an das Rote Kreuz aufgehoben.

„Das ist ein Beweis für den politischen Dilettantismus dieser Bundesregierung“ ätzen die Einen.
„Das ist das Ergebnis der missbräuchlichen Verwendung des Instruments der Verfassungsbeschwerde durch die Opposition“ zischen die Anderen.
„Hätte diese Regierung so wie Regierungen zuvor eine 2/3-Mehrheit, so könnte sie Gesetze per Verfassungsgesetz absichern“ meinen schließlich die Dritten.

Nüchtern betrachtet kann man wohl kaum von einem Missbrauch sprechen, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Beschwerden Gesetze oder Teile von Gesetzen wegen formeller Mängel oder Verfassungswidrigkeit aufhebt.

Von einem Missbrauch könnte man eher sprechen, wenn bestimmte Regelungen unter Einsatz der erforderlichen Mehrheit in Verfassungsrang gehoben werden. Die Mitglieder des Verfassungskonventes könnten hier wohl über einige skurrile Regelungen berichten, die - aus einer Anlassgesetzgebung resultierend - zu geltendem Verfassungsrecht wurden.

Ein Missbrauch politischer Macht läge aber auch dann vor, wenn die von der Öffentlichkeit bislang nicht in Betracht gezogene Möglichkeit zuträfe und die Verfassungswidrigkeit im Wissen um die Zeitspanne die zwischen Beschlussfassung, Beschwerde und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegt, als politisches Gestaltungsinstrument „in Kauf“ genommen würde.

Peter

 

 
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